Wie viel Förderung
ist für Sie drin?
Beantworten Sie ein paar ehrliche Fragen und sehen Sie sofort, welche staatliche Förderung für Ihre KI-Weiterbildung realistisch ist – auf Basis des aktuellen Gesetzes. Keine Anmeldung, keine Datenübertragung.
In wenigen Schritten zu Ihrer Förder-Orientierung
Ehrlich gerechnet – die Agentur für Arbeit entscheidet immer im Einzelfall. Dieser Check gibt Ihnen eine fundierte erste Einordnung, keine Zusage.
Worum geht es Ihnen?
Um welche Art der Beschäftigung geht es?
Über das QCG sind nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte förderbar. Geschäftsführende zählen dazu, wenn sie SV-pflichtig angestellt sind.
Wie groß ist das Unternehmen?
Die Förderhöhe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt (§82 SGB III).
Gibt es eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag zur Weiterbildung?
Wenn ja, erhöht sich die Förderung um 5 Prozentpunkte.
Geht es (auch) um Mitarbeitende ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung?
In Betrieben unter 500 Beschäftigten sind dann bis zu 100 % der Kurskosten möglich.
Ist ein größerer Teil der Belegschaft vom Wandel betroffen?
z. B. weil KI oder Digitalisierung Tätigkeiten grundlegend verändert. Dann kann zusätzlich Qualifizierungsgeld (§82a) in Frage kommen.
Gab es in den letzten 2 Jahren bereits eine über das QCG (§82) geförderte Weiterbildung?
Wichtig: Nur eine bereits nach §82 geförderte Weiterbildung zählt – frühere Bildungsgutscheine oder selbst gezahlte Kurse nicht.
Als beschäftigte Person läuft die QCG-Förderung über Ihren Arbeitgeber – er stellt den Antrag. Die folgenden Werte zeigen das Potenzial, das Sie ihm vorschlagen können.
⚠ Wichtig: Wer in den letzten 2 Jahren bereits über §82 gefördert wurde, ist so lange gesperrt. Für diese Personen entfällt die QCG-Förderung – andere Mitarbeitende können trotzdem förderbar sein.
✓ Sonderregel für Mitarbeitende ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung: bis zu 100 % der Kurskosten.
✓ +5 Prozentpunkte dank Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag zur Weiterbildung.
ℹ Mit einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zur Weiterbildung wären 5 Prozentpunkte mehr möglich.
ℹ Voraussetzung: Der Berufsabschluss muss bei Maßnahmebeginn in der Regel mindestens 2 Jahre zurückliegen (§ 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Einzelfall-Ausnahmen sind möglich.
Davon ca. – € Förderung – Ihr Eigenanteil ca. – €.
Zuschuss zum Lohn während der Weiterbildung: bis ca. – € pro Monat.
Zusätzlich denkbar: Qualifizierungsgeld (§82a SGB III)
Wenn der Strukturwandel mehr als 20 % der Belegschaft betrifft (bei unter 250 Beschäftigten mehr als 10 %) und eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag dazu besteht, kann für den Lohn während der Weiterbildung Qualifizierungsgeld gezahlt werden: 60 % (mit Kind im Haushalt 67 %) des Netto-Entgeltausfalls. Die Kurskosten trägt dann der Arbeitgeber selbst – eine Kombination mit §82 für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.
Wie kommt dieses Ergebnis zustande?
Grundlage ist §82 SGB III. Der geförderte Anteil hängt von der Unternehmensgröße ab: unter 50 Beschäftigte → bis 100 % der Kurskosten und bis 75 % Lohnzuschuss; 50–499 → 50 % / 50 %; ab 500 → 25 % / 25 %. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur Weiterbildung erhöht beide Werte um 5 Prozentpunkte. Für Beschäftigte ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung sind in Betrieben unter 500 bis zu 100 % der Kurskosten möglich.
Voraussetzungen: Förderbar sind nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (reine Minijobs und Werkstudierende ohne volle SV-Pflicht zählen nicht; Geschäftsführende nur, wenn sie SV-pflichtig angestellt sind). Weiter gilt: zugelassene AZAV-Maßnahme (erfüllt CITECH als TÜV-NORD-zertifizierter Träger), mehr als 120 Stunden, der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens 2 Jahre zurück und in den letzten 2 Jahren wurde keine nach §82 geförderte Weiterbildung absolviert. Der Antrag wird vom Arbeitgeber vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit gestellt.
✓ Bei einer abschlussorientierten (zu einem Berufsabschluss führenden) Weiterbildung zusätzlich möglich: Weiterbildungsgeld 150 € / Monat sowie Prämien von 1.000 € (Zwischenprüfung) und 1.500 € (Abschlussprüfung).
Wie läuft das ab?
Für Arbeitslose, Arbeitsuchende oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte übernimmt die Agentur für Arbeit die Kosten einer zugelassenen AZAV-Weiterbildung – in der Regel zu 100 % – per Bildungsgutschein, dazu Fahrtkosten und ggf. Kinderbetreuungskosten. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld läuft dieses weiter.
Wichtig: Voraussetzung ist ein vorheriges Beratungsgespräch bei Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter, das den Bildungsgutschein ausstellt. Die Entscheidung trifft die Agentur.
Hinweis: Ob unsere konkrete Maßnahme für Ihre Situation zugelassen ist, prüfen wir gern gemeinsam mit Ihnen.
Das Qualifizierungschancengesetz fördert ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Reine Minijobs ohne Sozialversicherungspflicht, werkstudentische Beschäftigungen sowie selbstständige Tätigkeiten bzw. eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführung fallen leider nicht darunter.
✓ Das heißt nicht, dass es keinen Weg gibt: Sonderfälle (z. B. aufstockende, SV-pflichtige Minijobs) und Alternativen wie Selbstzahler-Konditionen klären wir gern individuell mit Ihnen.
Rechtsgrundlagen: §82, §81 und §82a SGB III (Stand 2026).
Die drei Förderwege im Überblick
Welcher Weg passt, hängt von Ihrer Situation ab. Der Check oben führt Sie automatisch zum richtigen Instrument.
Qualifizierungschancengesetz
§82 SGB III · für Beschäftigte
- Antrag über den Arbeitgeber
- Kurskosten je nach Größe bis 100 %
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung
- Mehr als 120 Stunden, zugelassene AZAV-Maßnahme
Bildungsgutschein
§81 SGB III · für Arbeitslose
- Für Arbeitslose, Arbeitsuchende, von Arbeitslosigkeit Bedrohte
- Kurskosten in der Regel zu 100 %
- Plus Fahrt- und ggf. Kinderbetreuungskosten
- Ausstellung durch die Agentur für Arbeit nach Beratung
Qualifizierungsgeld
§82a SGB III · bei Strukturwandel
- Wenn ein größerer Teil der Belegschaft betroffen ist
- Lohnersatz 60 % (mit Kind 67 %)
- Kurskosten trägt der Arbeitgeber
- Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag erforderlich